Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand 01.01.2012
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller (im weiteren Text als Auftraggeber bezeichnet) unterzeichnete
Bestellung eines Memento ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag kommt zustande durch eine schriftliche
Bestätigung und Auftragsannahme unsererseits (Herzenskind - Memento, Inh. Armin Weißhaar,
im weiteren Text als Auftragnehmer bezeichnet) innerhalb von ca. drei Wochen.
Da die Bestellung ein Produkt betrifft, das nicht vom Auftragnehmer allein erstellt werden kann,
ergeben sich aus dem Vertragsabschluss Rechte und Pflichten beider Vertragspartner, also des
Auftraggebers und des Auftragnehmers.
Diese sind unter § 3 definiert und sind unabdingbarer Bestandteil des Kaufvertrags.
Insbesondere eine Nichterfüllung der Pflichten des Auftraggebers führt zu einer
Unmöglichkeit der Auftragserfüllung seitens des Auftragnehmers und damit zu einem durch den
Auftraggeber verschuldeten Vertragsende. Dies wird unter § 4 ausgeführt.
Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen in Bezug auf Abweichungen von der unter § 2 bzw. § 3 genannten
Vorgehensweise sind möglich und müssen einvernehmlich und schriftlich zwischen beiden
Vertragspartnern vereinbart werden.
Die Bestellung muss spätestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin erfolgen.
§ 2 Vertragsgegenstand
a) Der Kaufvertrag ist erfüllt und abgeschlossen mit der postalischen oder damit
vergleichbaren Auslieferung des Memento in der bestellten Ausführung durch den Auftragnehmer,
in dem die vom Auftraggeber bereitgestellten Plazenta- und Nabelschnurabschnitte enthalten sind.
b) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen vor dem ihm genannten
Entbindungstermin zur Bereitstellung der Plazenta- und Nabelschnurabschnitte zwei
Gefäße, ein Anschreiben für die Hebamme/den Entbindungsarzt/das Entbindungskrankenhaus,
ein Rücklieferpaket und eine Verfahrensbeschreibung zur Verfügung.
c) Der Auftraggeber überlässt dem Auftragnehmer zum Zweck der Memento-Anfertigung die zugesandten Plazenta- und Nabelschnurabschnitte,
die der Auftragnehmer gegebenenfalls nacharbeiten muss. Dabei anfallende Abschnittreste werden nicht zurückgegeben, sondern entsorgt.
d) Die unter a) und b) genannten Lieferungen erfolgen auf Kosten des Auftragnehmers und sind im
Kaufpreis enthalten.
e) Der Auftragnehmer wird schriftlich oder per E-Mail gestellte Rückfragen zu b) in angemessener Zeit
und in ausreichendem Umfang wahlweise schriftlich oder telefonisch beantworten.
§ 3 Rechte und Pflichten
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die notwendigen Zuarbeiten aus § 2 b)
vollständig und korrekt durchzuführen. Diese sind in der dort genannten
Verfahrensbeschreibung genau aufgeführt.
§ 4 Verschuldetes Vertragsende
Die Produkterstellung durch den Auftragnehmer kann nur erfolgen, wenn alle
Einzelschritte des unter § 2 b) genannten Verfahrens vom Auftraggeber korrekt
durchgeführt worden sind.
Fehler, Abweichungen, Auslassungen oder Fahrlässigkeit bei der Durchführung dieses
Verfahrens führen zum durch den Auftraggeber verschuldeten Vertragsende.
Der Auftragnehmer muss beim Erkennen einer solchen Situation innerhalb einer Woche mit genauer
Begründung das verschuldete Vertragsende erklären. Er kann dabei den vollständigen
Kaufpreis in Rechnung stellen.
Der Auftragnehmer kann und will freiwillig und nach eigenem Ermessen versuchen, das Memento
dennoch zu Erstellen und zu Liefern. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine solche Lieferung
besteht jedoch bei eigenem Verschulden durch den Auftraggeber nicht.
§ 5 Besonderes Rücktrittsrecht
Bei vorzeitiger Beendigung der Schwangerschaft oder Totgeburt kann der
Auftraggeber mit einem geeigneten ärztlichen Nachweis vom Kaufvertrag zurücktreten.
Es werden vom Auftragnehmer dann nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
§ 6 Preise und Zahlung
(1) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das mit
der 1. Lieferung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt in Anlehnung an die Schritte der
Produkterstellung in drei Teilbeträgen.
1.) Nach erhalt der ersten Lieferung wird der 1. Teilbetrag von 100 Euro in Rechnung gestellt.
2.) Mit der Rücksendung der befüllten Aufbewahrungsfläschchen wird der zweite
Teilbetrag von 100 Euro fällig.
3.) Mit der Lieferung des Memento wird der Restbetrag fällig.
(3) Die Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit erfolgen.
Der Gesamtbetrag kann jederzeit auch vollständig bezahlt werden.
§ 7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Offensichtliche Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen ab
Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Eine farbliche Veränderung des Präparats ist kein Mangel.
(2) Der Auftragnehmer hat das Recht, einmalig eine Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen, sofern das möglich ist oder der
gerügte Mangel behebbar ist. Als nicht behebbarer Mangel gilt beispielsweise eine Beschädigung eines bzw. mehrerer Organabschnitte, die nicht mutwillig
herbeigeführt wurde.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder nicht möglich, kann der Auftraggeber nach
seiner Wahl eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt
vom Vertrag erklären.
(3) Der Auftragnehmer haftet ungeachtet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper
und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden,
die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden
(4) Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar
sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im
Übrigen nicht.
(5) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt
dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern,
Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
Die Haftung für nicht explizit zugesagte Eigenschaften des Produkts (Memento) ist ebenfalls
ausgeschlossen.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.
Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden.
§ 8 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder
eine Lücke enthalten, so gilt der Gesetzestext, der dieser am nächsten kommt.
Die übrigen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
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